1. Geltungsbereich

Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Kunden- / Lieferanten und der NETRAM Memory GmbH nachfolgend genannt NETRAM gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Lieferungen und Leistungen, Aufträge und Vereinbarungen jeder Art, auch Nebenabreden, verpflichten NETRAM nur, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Entgegenstehende Einkaufs- / Verkaufs- / Liefer- und Zahlungsbedingungen des Kunden / Lieferanten sind für NETRAM unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung / Lieferung zugrunde gelegt werden und NETRAM GmbH ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat. Spätestens mit der Entgegennahme der gelieferten Ware, bzw., der Bestellung von NETRAM, erklärt sich der Kunde / Lieferant mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von NETRAM einverstanden. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem gleichen Kunden / Lieferanten als vereinbart, solange NETRAM sie nicht ändert und diese Änderung bei der Auftragsbestätigung / Bestellung mitteilt.

2. Lieferungen und Leistungen

a) Angebote von NETRAM sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von NETRAM, spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.
b) Inhalt und Umfang der von NETRAM geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich, soweit keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen der Partner bestehen, aus der Auftragsbestätigung von NETRAM. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 434 BGB bestehen nur dann, wenn eine ausdrückliche Kennzeichnung als zugesicherte Eigenschaft schriftlich erfolgt ist. Eine Bezugnahme auf DIN- oder europäischen Normen hat nur Bedeutung als nähere Warenbezeichnung und stellt keine durch NETRAM erfolgte Zusicherung entsprechender Eigenschaften dar.
c) Die Berichtigung von offensichtlichen Druckfehlern und Irrtümern bleibt NETRAM vorbehalten.
d) NETRAM behält sich Produktänderungen, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen, vor, sofern die vereinbarten Leistungsdaten erreicht werden.
e) Geringfügige, technisch bedingte Abweichungen vom Angebot, welche die Leistungsfähigkeit bzw. die Geeignetheit des Produktes für den angestrebten Zweck nicht beeinträchtigen, behält sich NETRAM auch nach Bestätigung des Auftrages vor und wird den Kunden hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
f) Zumutbare Teillieferungen sind, sofern sie für eine zügige Abwicklung des Auftrages notwendig sind, nach vorheriger Absprache zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
g) Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderen als den o.g. Gründen ist der Kunde berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung auf Unvermögen des Herstellers oder Zulieferers, so können sowohl NETRAM als auch der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 2 Monate überschritten ist. NETRAM wird den Kunden unverzüglich von der Liefer-/Leistungsverzögerung unterrichten und im Falle des Rücktritts etwaige vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
h) Liefertermine verlängern sich für NETRAM angemessen, bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von NETRAM nicht zu vertretender Hindernisse, wie etwa Störungen bei der Selbstbelieferung durch die Lieferanten, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, etc. NETRAM behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch derartige Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert.
i) Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzugs ausgeschlossen, im Übrigen begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 5 % des vom Lieferverzug betroffenen Lieferwerts.

3. Versand, Prüfung und Gefahrübergang

a) Der Versand erfolgt, sofern nicht ausdrücklich Anlieferung frei Haus vereinbart ist, auf Rechnung und Gefahr des Kunden, ab dem Auslieferungslager von NETRAM. Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, sobald die Ware das Auslieferungslager verlassen hat.
b) Die Auswahl des Transportmittels steht NETRAM frei, wenn mit dem Kunden keine besondere Versandart schriftlich vereinbart ist. Eine Transportversicherung erfolgt ohne gesonderte besondere Vereinbarung nicht.
c) Transporte durch Bahn oder Spedition erfolgen nur im Auftrag auf Kosten und auf Gefahr des Kunden. Lieferungen ins Ausland erfolgen stets auf Kosten des Kunden. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Kosten.
d) NETRAM ist zur Beachtung ausländischer Verpackungs-, Verwiegungs- und Zollvorschriften nur verpflichtet, wenn der Kunde hierzu rechtzeitig genaue Angaben macht. Damit verbundenen Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
Von NETRAM zur Abholung bereitgestellte Ware ist innerhalb von 2 Wochen abzuholen bzw. abzurufen. Für die darüber hinausgehende Lagerzeit ist NETRAM berechtigt, Lagerkosten in üblicher Höhe in Rechnung zu stellen. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware innerhalb der Geschäftszeiten in angemessener Zeit abzuholen. Schon an den Kunden übereignete und von ihm nicht bis spätestens 4 Wochen danach abgeholte bzw. abgerufene Ware kann seitens NETRAM an einen anderen Kunden veräußert werden. Ansonsten bleiben die beiderseitigen Vertragsbeziehungen davon unberührt.
e) Bei einer Absendung der Ware geht die Gefahr mit Absendung der Ware durch NETRAM auf den Kunden über. NETRAM ist dann berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden zu lagern.
f) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mängelhaftigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von vier Tagen ab Lieferscheindatum, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Überprüfung nicht erkennbar war.
g) Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der Kunde diese bei Anlieferung schriftlich auf der Empfangsbestätigung des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden, bzw., die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen. In diesem Fall hat der Kunde NETRAM unverzüglich eine Mitteilung zu machen, dass die Annahme wegen der beschädigten Verpackung unter Vorbehalt geschieht. Transportschäden, die erst nach dem Auspacken der Ware festgestellt werden, müssen NETRAM innerhalb von 3 Tagen schriftlich (bei NETRAM eingehend) gemeldet werden.

h) Zusätzlich zu den angegebenen Preisen berechnen wir für die Lieferung innerhalb: Deutschlands pauschal 9,37 EUR Versandpauschale pro Bestellung. 

i)Die Lieferung von Bestellungen über www.netram.de kann nur nach Deutschland erfolgen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

a) Die Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von NETRAM. Sämtliche Preise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie von NETRAM schriftlich zugesagt worden sind. Ist der Kunde Vollkaufmann, so verstehen sich ausgehandelte Preise jeweils netto nebst in der Rechnung noch hinzukommender jeweils gültiger Umsatzsteuer. Die in Katalogen, Prospekten oder sonstigen Preislisten angegebenen Preise betreffen den Zeitpunkt der Herausgabe der jeweiligen Verkaufsunterlage; Preisänderungen nach diesem Zeitpunkt bleiben vorbehalten.
b) Etwaig zusätzlich entstehende Zölle, Konsulatsgebühren oder sonstige aufgrund von Vorschriften außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuern, Abgaben, Zölle, Gebühren sowie damit im Zusammenhang stehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
Soweit eine abweichende Vereinbarung nicht getroffen ist, sind angegebene Preise Einzelpreise für die Lieferung unverpackter Ware. Verpackung, Transportkosten, Versicherung sowie Aufstellung der Montage werden als zusätzliche Leistungen gesondert berechnet.
c) NETRAM behält sich vor, für Warenlieferungen im Wert unter EUR 50,00 einen Mindermengen-Zuschlag von EUR 10,00 je Lieferung zu berechnen.
d) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug, fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, werden ohne weitere Mahnung ab Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 2 % p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den Kaufpreis geschuldet. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Zahlungen durch Scheck oder Wechsel erfolgen erfüllungshalber und bedürfen der Zustimmung von NETRAM. Dadurch herbeigeführte Spesen und Diskontbelastungen und alle damit verbundenen sonstigen Kosten trägt der Kunde.

e) Der Kunde kommt, ohne dass es einer zusätzlichen Mahnung bedarf, gemäß § 286 Abs. 3 BGB in Zahlungsverzug, wenn seine Zahlung nicht binnen 30 Tagen nach Rechnungszugang bei NETRAM eingeht. Die Erfüllung aller Verpflichtungen von NETRAM gegenüber dem Kunden ist von der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden gegenüber der NETRAM abhängig.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist NETRAM berechtigt, ab Verzugseintritt Verzugszinsen in der Höhe zu verlangen, wie es den jeweils von NETRAM selbst zu zahlenden Kreditkosten entspricht, mindestens jedoch in Höhe des gemäß § 288 BGB zu zahlenden Verzugszinses. Dieser beträgt  8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Sowohl dem Kunden als auch NETRAM bleibt es vorbehalten, im Einzelfall einen niedrigeren oder einen höheren Schaden nachzuweisen. NETRAM ist darüber hinaus berechtigt, Bearbeitungsgebühren für jede Mahnung zu erheben.
f) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest ist NETRAM berechtigt, alle gestundeten oder sonst offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Erst nach von dem Kunden erfolgter Regulierung hat der Kunde Anspruch auf Rückgabe der etwa von NETRAM erfüllungshalber hereingenommenen Schecks oder Wechsel, während NETRAM bis dahin auch zur alternativen Geltendmachung der jeweiligen Scheck- oder Wechselforderungen berechtigt bleibt.
g) Fakturierungen von NETRAM geltend als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen ab Fakturierungsdatum schriftlich von dem Kunden widersprochen worden ist und NETRAM bei Fakturierungsstellung auf die Bedeutung des Fristablaufes hingewiesen hat. Bei vereinbarungsgemäßen oder nach der Betriebssituation der AN (z. B. Transportkapazität oder teilweise nicht vorhandener eigener Bevorratung) nur möglichen Teillieferungen kann NETRAM über jede einzelne Teillieferung entsprechend Fakturierung an den Kunden erteilen und braucht, wenn keine anderweitige schriftliche Vereinbarung entgegensteht, erst dann weiterzuliefern, wenn von dem Kunden dessen Zahlung der zuvor erteilten einen oder mehreren Fakturierungen eingegangen ist.
h) NETRAM ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist NETRAM berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
i) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gilt jede einzelne Bestellung als gesondertes Vertragsverhältnis.
j) Wird von den Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen, kann NETRAM jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden zur sofortigen Zahlung fällig.
k) Die gewährte Zahlungsbedingung besteht hinsichtlich des von NETRAM für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Übersteigt der Auftrag dieses Kreditlimit, behält sich NETRAM vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall eines nachträglich eintretenden Zahlungsverzuges ist NETRAM berechtigt, Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.

l) Bei Zahlung per PayPal wird ein Zuschlag von 2% des Warenwertes berechnet.

5. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferten Waren bleiben Eigentum von NETRAM bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus dem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
b) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, unter Eigentumsvorbehalt, berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Ziffer V.1. genannter Ansprüche zur Sicherheit an NETRAM ab. NETRAM darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen. Auf Verlangen von NETRAM wird der Kunde NETRAM Namen und Anschrift seiner betroffenen Abnehmer sowie Art und Umfang seiner Ansprüche gegen diese, mitteilen.
c) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht gestattet. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von NETRAM hinweisen und NETRAM unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
d) Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für NETRAM. In diesem Fall erwirbt NETRAM einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware, bzw., an der neuen Sache, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware, bzw., der neuen Sache entspricht.
e) Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von NETRAM an den Kunden,
oder bei Anhaltspunkten für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, darf NETRAM zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen, bzw., die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen seine Abnehmer verlangen.
f) Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch NETRAM gilt nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.

6. Gewährleistung

a) NETRAM gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet sind, bzw., sich für die gewöhnliche Verwendung eignen. Dabei sind sich die Partner bewusst, dass nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen (Software) unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Die Lieferung von Geräten, Gerätekombinationen und Software beinhaltet daher weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Zusicherung, dass die gelieferte Ware unter allen Anwendungsbedingungen funktioniert oder einwandfrei gemeinsam betrieben werden kann. NETRAM übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Funktionen von Software den Anforderungen des Kunden genügen und die Vertragsprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. 
b) Sachmängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Sachmängelansprüche bestehen ebenfalls nicht, wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt, mit Überspannung betrieben, mit falschem Zubehör verwendet oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installations- und Betriebsanforderungen der Hersteller entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Sachmängelhaftung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
c) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, es sei denn, eine andere Gewährleistungszeit ist schriftlich vereinbart, dann verjährt der Sachmangelanspruch mit Ablauf dieser Gewährleistungszeit. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Gefahrenübergang. Sachmängelhaftungsansprüche sind nur mit Zustimmung von NETRAM übertragbar.
d) Bei Vorliegen eines Sachmangels erfolgt nach Wahl von NETRAM zunächst eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von NETRAM über. Ist NETRAM zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, ist dieses mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder beseitigt NETRAM Mängel nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist, ist der Kunde zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Im Falle des Rücktritts wird dem Kunden ein Betrag gutgeschrieben, der sich aus dem Kaufpreis, abzüglich der wertmäßigen Gebrauchsvorteile, welche sich aus dem Verhältnis der Nutzung des Gegenstandes durch den Käufer zur voraussichtlichen Nutzungsdauer, ergibt.
e) Die mit der Nachbesserung verbundenen Arbeitskosten, bzw., die Transportkosten für die Ersatzlieferung trägt NETRAM. Alle sonstigen mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten trägt der Kunde, es sei denn, diese Kosten stehen außer Verhältnis zum Auftragswert.
f) Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Sachmangel nicht vorliegt oder der Sachmangel verjährt ist, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen von NETRAM, aber mindestens mit EUR 75,00, berechnet.

g) Alle weiteren oder anderen als die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
h) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Teile des Liefergegenstandes, die üblicherweise als Verbrauchsgegenstände gelten und deklariert sind. 

7. Datenverarbeitung

Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der NETRAM mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Diese Daten werden von NETRAM vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, die nicht am Bestell-, Auslieferungs- und Zahlungsvorgang beteiligt sind. Der Kunde hat das Recht, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten über die personenbezogenen Daten, die von NETRAM über ihn gespeichert wurden. Zusätzlich hat er das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

a) Der Kunde ist nicht befugt, Software zu verändern, zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten. Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Marken- oder anderer Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern, überdecken, noch in sonstiger Weise unkenntlich machen.
b) Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde NETRAM von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.
c) Alle innerhalb des Geschäftsvorgangs genannten und ggf. durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Allein aufgrund der bloßen Nennung ist nicht der Schluss zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt sind! Das Copyright für veröffentlichte von NETRAM selbst erstellte Objekte bleibt allein bei NETRAM. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Schriften, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung von NETRAM nicht gestattet.

9. Haftung

a) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. NETRAM haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet NETRAM nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

b) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von NETRAM beruht, jedoch ist die Ersatzpflicht in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
c) Bei Verlust von Daten oder Programmen oder Beschädigung von Datenträgermaterial beschränkt sich die Haftung von NETRAM auf den Materialwert der Datenträger und umfasst somit insbesondere nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorengegangener Daten.
d) Soweit die Haftung von NETRAM ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
e) Bei Serviceleistungen im Rahmen von Hardware-Vorabaustausch haftet NETRAM nicht für Schäden, die durch Lieferverzögerungen durch Dritte verursacht werden.
f) In jedem Fall ist die Ersatzpflicht bei von NETRAM zu vertretenden Sachschäden begrenzt auf die Deckungssumme der vom Produkthersteller abgeschlossenen Betriebs-Haftpflichtversicherung. NETRAM ist im Einzelfall bereit, die entsprechende Deckungssumme des Herstellers dem Kunden mitzuteilen.

10. Export- und Importgenehmigungen

Für die Einhaltung der Export- und Embargobestimmungen ist jeder Kunde selbst verantwortlich. US-Produkte unterliegen Exportkontrollen. Infolgedessen sind Export und Re-Export von Waren auch dann genehmigungspflichtig, wenn sie nur Teile von Gütern enthalten, die Exportkontrollen unterliegen. Bei Weiterverkauf derartiger Güter ist der jeweilige Geschäftspartner in diesem Sinne zu verpflichten.

11. EG-Einfuhrumsatzsteuer

Ein Kunde mit Sitz außerhalb Deutschlands hat die Regelungen der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union zu beachten, insbesondere unaufgefordert die Umsatzsteueridentifikationsnummer an NETRAM bekanntzugeben und bereitwillig notwendige Auskünfte zu erteilen. Bei Missachtung hat der Kunde NETRAM den dadurch entstehenden Aufwand zu erstatten.

12. Allgemeine Bestimmungen

a) Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen wird Wuppertal (Bundesrepublik Deutschland) als ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
b) Sollte ein Teil der jeweils mit dem Kunden / Lieferanten getroffenen vertraglichen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder durch späteres Inkrafttreten Gesetze unwirksam werden, so bleibt die Gültigkeit aller übrigen Vereinbarungen bestehen. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt, der mit der unwirksamen Bestimmung erreicht werden sollte.

13. Schriftformerfordernis, Salvatorische Klausel

a) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Willenserklärungen einer Partei an die andere, durch die ein Gestaltungsrecht ausgeübt werden soll, insbesondere Kündigungs- und Ausschließungserklärungen, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
b) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar seien oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung an diesen Punkt gedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrage vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.